Schornsteinfeger Hamburg Peter Mothes
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Aktuelle Informationen zum Thema 
Schornsteinfegerhandwerk:

Neue  Steuerregelung / (gilt für 2006 rückwirkend!):

Seit Mitte 2006 besteht (gemäß EStG.  § 35a, Abs.1 und 2) für Eigenheimbesitzer, Wohnungseigentümer und  Mieter die uneingeschränkte Möglichkeit, die Schornsteinfeger-Gebührenrechnung  (im Sinne der haushaltsnahen Dienstleistung) von der Steuerschuld in  Abzug zu bringen, da der Schornsteinfeger kein Material beim Kunden verbaut (somit keine  Materialkosten zu berücksichtigen sind) ist eine Aufteilung der Gebühr nicht erforderlich. Es reicht aus, dem Finanzamt eine Kopie der Gebührenrechnung  und des betreffenden Kontoauszuges vorzulegen (Maximalgrenze 600,- € / Jahr). Darauf haben sich die zuständigen Ministerien nach monatelangem  Streit geeinigt.

 

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 Kontakt:

 Bezirks-
Schornsteinfegermeister
Peter Mothes
Langenhorner Ch. 19
22335 Hamburg
Tel.: 040 / 531 35 00
Fax: 040 / 532 14 03
Mobil: 0176 / 482 614 17

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