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Aktuelle Informationen zum Thema Schornsteinfegerhandwerk:
Neue Steuerregelung / (gilt für 2006 rückwirkend!):
Seit Mitte 2006 besteht (gemäß EStG. § 35a, Abs.1 und 2) für Eigenheimbesitzer, Wohnungseigentümer und Mieter die uneingeschränkte Möglichkeit, die Schornsteinfeger-Gebührenrechnung (im Sinne der haushaltsnahen Dienstleistung) von der Steuerschuld in Abzug zu bringen, da der Schornsteinfeger kein Material beim Kunden verbaut (somit keine Materialkosten zu berücksichtigen sind) ist eine Aufteilung der Gebühr nicht erforderlich. Es reicht aus, dem Finanzamt eine Kopie der Gebührenrechnung und des betreffenden Kontoauszuges vorzulegen (Maximalgrenze 600,- € / Jahr). Darauf haben sich die zuständigen Ministerien nach monatelangem Streit geeinigt.
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